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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden “Allgemeinen Vertragsbedingungen” regeln die Rechte und Pflichten allgemeiner Natur zwischen dem Auftraggeber und der Firma Kaufmann Dienstleistung GmbH im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt, im Zuge der Ausschreibung, Vergabe, Ausführung und Vergütung von Leistungen. Die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bilden gemeinsam mit dem „Angebot/Kostenvoranschlag“ und dem “Leistungsverzeichnis” einen Bestandteil des Leistungsvertrages.

2. Inkrafttreten von Verträgen

2.1. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Bis dahin sind alle Angebote/Kostenvoranschläge des Auftragnehmers freibleibend. Die im Angebot/Kostenvoranschlag genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Während einer Zuschlagsfrist gilt ein Vertrag mit dem Einlagen der schriftlichen Verständigung von der Annahme des Angebotes/ Kostenvoranschlages beim Auftragnehmer als abgeschlossen. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung wird dem Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

3. Vertragsdauer, Kündigung

3.1. Ein Vertrag wird unbefristet oder einem fixierten Zeitraum, einem vereinbarten Zeitrahmen mittels vorangegangenen unterzeichneten Kostenvoranschlags, abgeschlossen. 3.2. Wird aus der angeforderten Leistung, im Sinne einer Unterhaltsreinigung, nur ein Probemonat (Titulierung lt. Auftrag vorausgesetzt) seitens des Auftraggebers in Anspruch genommen, gilt der im Kostenvoranschlag genannte Preis der Bindungsfreien Variante ohne etwaige Abzüge. 3.3. Der Vertrag kann, sofern keine zusätzlichen Stornierungsbedingungen, des Auftrages im vorangegangenen und unterfertigten Kostenvoranschlag angeführt sind, jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Quartalsende gekündigt werden. Ausgenommen Punkt 3.5 3.4. Sind gesonderte Auflösungsbedingungen im vorangegangenen Kostenvoranschlag als Bedingung angegeben, gilt dieser als wesentlicher Bestandteil der Auftragsvereinbarung und setzt die einfache Stornierungsmöglichkeit aus Pos 3.3 außer Kraft. 3.5. Für Verträge, ausgenommen der Bindungsfreien Variante, gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist ab ordnungsgerechten Einlangen der Kündigung. Kündigungsfristen beginnen mit dem Folgemonat, nach dem Kündigungsmonat. 3.6. Der Auftragnehmer hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, am Tag der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte sowie Hilfs- und Betriebsmittel aus dem Gebäude zu entfernen.

4. Sicherheitseinbehalt

4.1. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche oder aus sonstigen Gründen einzubehalten, ist ausgeschlossen. 4.2. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen wird ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder eine Aufrechnung vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist. 4.3. Wird gegen den Auftraggeber der Konkurs beantragt oder eröffnet oder stellt der Auftraggeber einen Ausgleichsantrag, so verpflichtet er sich, den Auftragnehmer unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistung sofort einzustellen und erhält er das gesamte vereinbarte und – auch sonstige innerhalb der Zahlungsfrist – offene Entgelt(e).

5. Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer ist bei der Generali Versicherung mit EURO 1.000.000,00 als Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden versichert. 5.1. Der Auftragnehmer haftet, sofern alle Eventualitäten bei der Erstbegehung schriftlich offensichtlich gemacht werden, für sach- und fachgerechte Leistung. 5.2. Gewährleistungsansprüche sind seitens des Auftraggebers bei sonstigem Verlust unverzüglich am Tag der Beendigung der Reinigung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mangelbehebung nicht ein. 5.3. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige oder ungewöhnliche Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (wie z.B. Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel etc.) sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Auftragnehmers, haftet der Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern die Eventualitäten lt. Pos. 5.1. dargestellt wurden. 5.4. Schäden, die dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Werktagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 3 Monaten nach Erbringung unserer Leistung. 5.5. Soweit der Auftragnehmer haftet, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes gewertet werden, in jedem Fall bis zur max. Höhe des Versicherungsschutzes, welcher vom Versicherer des Auftraggebers für dargestellte Positionen angesetzt wurde. Für darüber hinausgehende weitere Ansprüche, jeglicher Art, insbesondere für Schäden wie Ertrags- & Verdienstausfall, Gewinnentgang, Regressansprüche Dritter usw. tritt keine Haftung ein. 5.6. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrages zu. Beim Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe aller übernommenen Gegenstände im jeweiligen Zustand. 5.7. Bei Auftragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich mit dem Auftragnehmer eine gemeinsame Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel, Schäden etc. sofort schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls das Werk als genehmigt gilt und keine Schäden geltend gemacht werden können. Findet die Schlussbegehung nicht unverzüglich am Tag der Fertigstellung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß erbracht.

6. Liefer- und Leistungsverzug

6.1. Bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne Verschulden des Auftragnehmers entstanden sind, ergibt, haftet der Auftragnehmer nicht. 6.2. Höhere Gewalt berechtigt den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die die Lieferungen (Leistungen) wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Krieg, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Streik, Hochwasser, Katastrophenwetter etc.) Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund auch immer, sind ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Ein Zahlungsziel wird von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung vorgeschlagen. 7.2. Fixierte Zahlungstermine für Monatspauschalen, die als wesentlicher Bestandteil im Kostenvoranschlag angeführt sein können, sind vorrangig bindend. 7.3. Ist der Auftraggeber bei einem fixierten Zahlungstermin in Zahlungsverzug, ist eine sofortige Stornierung des Vertrages möglich, dieser wird als Stornierung seitens des Auftraggebers betrachtet und alle Leistungen werden sofort eingestellt. 7.4. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und 7.4.1. die Erfüllung der angeforderten Leistungen bis 5 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, 7.4.2. ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen 7.4.3. unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 7.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Rechtsanwaltskosten und oder Inkassobürokosten) zu ersetzen. 7.6. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, eine Überschreitung oder Unterschreitung des Rechnungsbetrages ohne weiteres zu informieren, gleicherweise der Auftragnehmer. 7.7. Mehrere Liegenschaftseigentümer haften solidarisch. Der Hausverwalter haftet neben den Liegenschaftseigentümern als Bürge und Zahler, wenn er deren vollständigen Namen und Adresse bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gibt. Bei Übertragung der Liegenschaft oder bei Wechsel der Hausverwaltung hat der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages zu sorgen. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur gerichtlich festgestellte oder vom Auftragnehmer anerkannte Ansprüchen aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten. 7.7. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06).

8. Zugang

8.1. Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumlichkeiten, die zur Reinigung übergeben werden, zwei Schlüssel. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 8.2. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten. 8.3. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für die Mitarbeiter des Auftragnehmers gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet. Wird den Mitarbeitern bei der Arbeitsstelle, der Zugang verweigert bzw. wurde der Zugang nicht durch Schlüssel od. anderen Zugangsmöglichkeiten im Vorfeld mit dem Mitarbeiter, seitens des Auftraggebers koordiniert, gilt der Dienst gemäß der vereinbarten Leistung als geleistet, eine Ersatzleistung oder Gutschrift sind somit ausgeschlossen. 8.4. Der Auftragnehmer benötigt einen Raum des Auftragnehmers für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, einen Raum für das Personal, Strom und kalten Wasseranschluss zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes der Reinigungsarbeiten.

9. Sonstiges

9.1. Abwerben des Reinigungspersonales vom Auftragnehmer für den Betrieb des Auftraggebers oder ehemaligen Auftraggebers (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens) zieht eine Vertragsstrafe von 12 Monatspauschalen nach sich; das richterliche Mäßigungsrecht hierfür wird ausgeschlossen. 9.2. Zur Kennzeichnung der Liegenschaft ist der Auftragnehmer nach Absprache berechtigt, an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder bzw. Hinweistafeln zu montieren.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind in einem solchen Falle verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

11. Verpflichtung auf Vertraulichkeit, Verschwiegenheit und die Einhaltung des Datenschutzes

11.1. Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort (Verpflichtungserklärung gem. §5 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG).

12. Gerichtsstand

12.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeit ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Der Auftragnehmer kann jedoch auch ein anderes für den Auftraggeber zuständigem Gericht anrufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN